Der Gesetzgeber definiert das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Ihrem Beruf haben sich die Beamten mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen (§ 34 S. 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 BBG). Welche Pflichten die einzelne Beamtin oder den einzelnen Beamten im Zusammenhang mit der Diensterfüllung treffen, stellt der folgende Beitrag dar.