In der Entscheidung vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Konturen des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Alimentationsprinzips weiter geschärft. Dieses hat nicht nur eine materielle Dimension im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung des Besoldungsrechts, zumal der Besoldungshöhe sowie der Struktur der Besoldungsordnung insgesamt. Hinzukommt als „zweite Säule“ die Begründungspflicht des Gesetzgebers als „prozedurale Anforderung“. Insofern formuliert der Zweite Senat bemerkenswert strenge Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber, der nicht nur das Gesetz schulde, sondern auch aussagekräftige Begründungen für die getroffenen besoldungsgesetzlichen Maßnahmen.