Die Beamtenhaftung und die damit verbundene Befürchtung von Beamtinnen und Beamten, Regressansprüchen seitens des eigenen Dienstherrn ausgesetzt zu sein, kann die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude des beamteten Personals erheblich hemmen. Denn das Risiko des haftungsrechtlichen Einstehens für im Dienst entstehende Schäden ist für viele Beamtinnen und Beamte nicht absehbar. Nicht ausgeregelt oder in der Rechtsprechung gefestigt sind die Fallgruppen, in denen der Dienstherr das Fürsorgeermessen in atypischen Haftungsfällen ausübt. Insofern beschäftigen sich Gerichte und Personalverwaltungen weiterhin mit Ausnahmen vom Regelprinzip der Beamtenhaftung gegenüber dem Dienstherrn.