Nach den Kommunalverfassungsgesetzen der Länder sind die kommunalen Gebietskörperschaften aufgefordert, zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignetes Personal vorzuhalten. Darüber hinaus werden für bestimmte Funktionen/Ämter, oftmals im Leitungsbereich oder in bestimmten Verwendungen, besondere qualifikationsanforderungen (Amtsbefähigungen) vorgeschrieben. Diese ualifikationsanforderungen werden durchweg unter Rückgriff auf laufbahnrechtliche Begrifflichkeiten näher beschrieben. Daraus ergibt sich die Frage, ob neben dem sog. originären Erwerb der Laufbahnbefähigung auch die anderen vom Dienstrecht vorgesehenen Zugänge zur Laufbahnbefähigung den fachgesetzlich vorgegebenen Qualifikationsanforderungen genügen.