Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden in immer mehr deutschen Städten sog. kommunale Ordnungsdienste errichtet.
Diese treten als Außen- und Vollzugsdienste der Ordnungsämter in Erscheinung und sind vielerorts mit polizeitypischen Eingriffsbefugnissen ausgestattet.
Entgegen der Vorgabe des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel von Beamten im statusrechtlichen Sinne
auszuüben sind, werden in den kommunalen Ordnungsdiensten überwiegend Angestellte des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Es drängt sich die Frage auf,
ob diese Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG darstellt. Dies soll nachfolgend anhand der rechtlichen
Situation in Niedersachsen untersucht werden.