Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff

Die Relativität des Personalaktenbegriffs

Das Personalaktendatenrecht hat heute auch den Charakter bereichsspezifisches Datenschutzrecht zu sein. Ist das Personalaktendatenrecht des Bundes anwendbar, richtet sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach §§ 106 ff. BGB und nicht nach dem allgemeinen Datenschutzrecht. Es ist daher durchaus erheblich, ob ein personenbezogenes
Datum als Personalaktendatum oder als normales personenbezogenes Datum zu qualifizieren ist. Zutreffender Ansicht nach erhält ein personenbezogenes Datum, das in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, erst durch die Aufnahme in die Personalakte den Charakter als Personalaktendatum.