Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff
Das Personalaktendatenrecht hat heute auch den Charakter bereichsspezifisches Datenschutzrecht zu sein. Ist das Personalaktendatenrecht
des Bundes anwendbar, richtet sich die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten nach §§ 106 ff. BGB und nicht nach dem allgemeinen
Datenschutzrecht. Es ist daher durchaus erheblich, ob ein personenbezogenes
Datum als Personalaktendatum oder als normales personenbezogenes
Datum zu qualifizieren ist. Zutreffender Ansicht nach
erhält ein personenbezogenes Datum, das in einem inneren Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis steht, erst durch die Aufnahme in
die Personalakte den Charakter als Personalaktendatum.