Fehlen Beamte krankheitsbedingt wiederholt kurzzeitig oder über einen längeren Zeitraum, so sind Dienstvorgesetzte oftmals darauf angewiesen, diese sowohl zur Überprüfung der aktuellen Dienstunfähigkeit als auch zur Vorbereitung eines möglichen Zurruhesetzungsverfahrens amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Beamten werden dann angewiesen, sich bei dem für sie jeweils zuständigen Amtsarzt vorzustellen. Der erste Teil des Beitrags befasst sich zunächst mit den von der Rechtsprechung bei derartigen Anordnungen in jüngster Zeit aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen, die es den Dienst behörden zunehmend schwerer machen, solche „gemischt dienstlich-persönlichen“ Weisungen rechtssicher zu erlassen. Der Beitrag zeigt sodann auf, dass sich ein Großteil dieser Problematik bereits mit einem gesetzgeberischen Tätigwerden lösen ließe. Hierzu wird ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine gesetzliche Regelung gemacht, der das schon jetzt im Bund und in den Ländern – allerdings nur je partiell – geltende Recht zusammenführt.
Ergänzend wird vorgeschlagen, bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen stärker als bisher die Interessen der Allgemeinheit an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben in den Blick zu nehmen. Den Dienstvorgesetzten wird empfohlen, bei einem krankgeschriebenen Beamten zunächst nur eine „orientierende Erstuntersuchung“ anzuordnen, wenn ihnen keine genauen Informationen über die gesundheitliche Konstitution des Betroffenen vorliegen.