Immer wieder wird der Versuch unternommen, Dienst- und Arbeitsverträge insbesondere höher qualifizierter Beschäftigter dergestalt abzuschließen, dass darin auf beamtenrechtliche Regelungen insbesondere im Bereich der Besoldung und Versorgung Bezug genommen wird. Allerdings laufen derartige Versuche in der Praxis darauf hinaus, die im Grunde nur schwer miteinander zu vereinbarenden Rechtssysteme des strikt gesetzesgebundenen, öffentlich-rechtlich strukturierten Beamtenrechts auf der einen Seite mit den weitgehenden Freiheiten des Privatrechts ohne nennenswerte Reibungsverluste zu verquicken. Dass solches nicht ohne Weiteres gelingen kann leuchtet unmittelbar ein, und in der Tat erweisen sich derartige Verträge als komplex, risikobehaftet und leider oft in der Durchführung auch streitträchtig. Der vorliegende Beitrag versucht, die Brennpunkte der solcherart zu Tage tretenden Probleme zu beleuchten und Hinweise dafür zu geben, welche Punkte besondere Beachtung erheischen. An der Statthaftigkeit derartiger Verträge besteht kein Zweifel; im Privatrecht herrscht Vertragsfreiheit. Daher ist vom Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, Verträge auch derart zu gestalten, dass fremde Regelungsinhalte durch Verweisung oder Bezugnahme inkorporiert werden.