Die Frage nach der Kompatibilität von Körperschmuck mit dem Polizeiberuf entsteht vor dem Hintergrund der generellen Uniformpflicht dieses Berufsstands. Die Frage, ob und inwieweit Polizisten Körperschmuck tragen dürfen, ist daher beginnend mit den Nuller Jahren zum rechtlichen Dauerbrenner geworden. Wer bei dem Online-Rechtsinformationsdienst Juris eine Suche mit einschlägigen Suchbegriffen, wie z. B. „Tätowierung“ und „Polizei“ eingibt, erhält eine erkleckliche Anzahl von Treffern. Dabei handelt es sich zumeist um verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zur Frage der (Nicht-)Zulassung von Bewerbenden in Auswahlverfahren der Polizeibehörden für den gehobenen Polizei vollzugsdienst, aber auch den einen oder anderen Fachartikel. Spätestens seit einer einschneidenden Veränderung der Rechtsprechung des BVerwG im Jahre 2017 fehlt den darin in Bezug genommenen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften indes zumindest teilweise die rechtliche Grundlage. Es ist daher an der Zeit für eine Analyse des rechtlichen Status quo.