Wie kaum ein anderes Thema zeigt die Frage der Eignung tätowierter Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, welche Rolle die Grundrechte im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts haben. Sie spielen natürlich auch eine Rolle, wenn sich ein schon auf Lebenszeit verbeamteter Polizist in dem in Sommeruniform sichtbaren Bereich tätowieren lassen will. Nunmehr hat das BVerwG in dem sog. „Aloha-Fall“, benannt nach dem beabsichtigten Schriftzug für das Unterarm-Tattoo des Klägers, seine lange erwartete Grundsatzentscheidung gefällt (BVerwG, ZBR 2020, 426 – in diesem Heft). Der Beitrag betrachtet das zum bayrischen Beamtenrecht ergangene Urteil des BVerwG in seinen (bundesweiten) Auswirkungen für den Polizeivollzugsdienst.