Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW kann ein Beamter durch Disziplinarverfügung und damit unmittelbar durch seinen Dienstherrn selbst im administrativen Wege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung als verfassungsgemäß und mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar beurteilt. Der Beitrag beleuchtet die Entscheidung in methodischer Hinsicht und ordnet sie in ihren historischen und aktuellen Kontext ein.