Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach der Zulässigkeit des Beamtenstreiks endgültig geklärt. Damit wurde die bereits vor Jahrzehnten vertretene Rechtsauffassung des Reichsgerichts und des Reichsdisziplinarhofes bestätigt. Das Streikverbot stützt sich auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es umfasst alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Beamtenstatus. Das Koalitionsrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG wird gewährleistet, jedoch sind Einschränkungen möglich und verfassungsgemäß. Nimmt der Beamte an einem von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik oder an streikähnlichen Kampfmaßnahmen teil, begeht er ein Dienstvergehen und muss mit einer Disziplinarmaßnahme und daneben mit dem Verlust der Dienstbezüge rechnen. Mit Unterstützung der GEW klagen mehrere Beamtinnen und Beamte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidung steht noch aus.