Der Beitrag untersucht die Tragfähigkeit des bisherigen Argumentationsgebäudes in Rechtsprechung und Literatur, das personalwirtschaftlichen Steuerungsmaßnahmen im Vorfeld von Auswahlentscheidungen im Regelfall zum Arkanbereich der Verwaltung erklärt, aus denen Bewerber keine subjektiven eigenen Rechte ableiten können. Die hierzu entwickelte RaumMetapher, das durch die Verwaltung ausgeübte Organisationsermessen sei dem Bewerbungsverfahrensanspruch „vorgelagert“, wird – ungeachtet der suggestiven Wirkkraft dieses Arguments – auf ihre rechtliche Belastbarkeit geprüft. Ein Schwerpunkt des Beitrags zur abschließenden Bewertung der Ausgangsfrage bildet schließlich die Vermessung von Inhalt und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG, der in der Diskussion zumeist frühzeitig auf die subjektive Komponente des Bewerbungsverfahrensanspruchs verengt wird.