Sowohl auf Bundes als auch auf Länderebene ist unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung eines Professors im Beamtenverhältnis auf Zeit vorgesehen.
Der Beitrag ordnet das Beamtenverhältnis auf Zeit in den beamtenrechtlichen Rahmen als Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ein und beleuchtet die
Rechtfertigungsanforderungen unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG. Im Wege einer einfachgesetzlichen Analyse
werden drei unterschiedliche Modelle zur Berufung eines Professors in ein Zeitbeamtenverhältnis auf Bundes und Länderebene ermittelt, die als
Grundlage für die abschließende verfassungsrechtliche Bewertung dienen.