Einen Beamten gegen dessen Willen in den Ruhestand zu versetzen, ist für ersonalverantwortliche oft ein langer und steiniger Weg. Weil die Zurruhesetzung zudem nicht zum Alltagsgeschäft der Personaler gehört, sind nicht wenige Zurruhesetzungsverfahren fehlerbehaftet– mangelnde Erfahrung und Routine fördern die Fehleranfälligkeit. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit einem der wichtigsten Schritte im Zurruhesetzungsverfahren, nämlich der Untersuchungsaufforderung – also der Weisung an den Beamten, sich (amts)ärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.03.2019 1 einige klärende Vorgaben gemacht.