Im Juli 2018 hatte der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG seine frühere Senatsrechtsprechung des Jahres 1985 aufgegeben, wonach sich die parlamentarische Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) nicht auch auf disziplinarrechtliche Verfolgung beziehe. Überwiegend war dieser früheren Entscheidung, mit der dem seinerzeit neueren Verständnis entsprochen wurde, die disziplinare Reaktion nicht mehr als Diszi plinarstrafe, sondern in Abgrenzung vom Strafrecht als „Disziplinarmaßnahme“ zu sehen, im Schrifttum nicht gefolgt worden und auch die Staatspraxis (ausweislich der geltenden Geschäftsordnung des Bundestages) hielt unbeirrt daran fest, dass i.S. eines weit zu verstehenden verfassungsrechtlichen Strafbegriffs auch disziplinarrecht liches Fehlverhalten der Tatbestandsformulierung „einer mit Strafe bedrohten Handlung“ unterfalle. So gesehen ließe sich die erfolgte Abkehr von der früheren Senatsentscheidung als Korrektur und Schlusspunkt zur Frage sehen, es stelle die Immunität auch für die Disziplinarverfolgung ein Verfahrenshindernis dar, das nur durch parlamentarische Aufhebung derselben begegnet werden könne. Trotz dieses in der Sache wünschenswerten Ergebnisses bleibt jedoch die Kritik am Festhalten an einem durch Auslegung konstruierten weiten verfassungsrechtlichen Strafbegriff bestehen, weshalb dieser – wie hier vorgeschlagen – durch tatbestandliche Präzisierung des Art. 46 Abs. 2 GG aufgegeben werden sollte.