Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 hat das BVerfG entschieden, dass die nur in Baden-Württemberg (folgend BW) bestehende Gesetzeslage nach dem dort geltenden LDG 2008, wonach sämtliche Disziplinarmaßnahmen – und selbst die Höchstmaßnahmen gegen Beamte und Ruhestandsbeamte – verfassungsmäßig behördlich durch Disziplinarverfügung verhängt werden dürfen. Auf diese Entscheidung in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde eines derart von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis betroffenen Beamten mußte fast vier Jahre gewartet werden, nachdem auch das BVerwG in diesem Disziplinarverfahren die Verfassungsmäßigkeit der behördlich verhängten Höchstmaßnahme bejaht hatte. Gerade dass die Entscheidung des BVerfG nicht einstimmig erging und in einem dissenting vote (folgend „abweichende Meinung“) ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der Aufgabe des Richtervorbehalts im LDG BW bejaht wurde, gibt Anlass, auf das so bezeichnete, für das Disziplinarrecht überaus bedeutsame Problemfeld auch aus Sorge um die zweckmäßige Fortentwicklung des Disziplinarrechts, einzugehen.