Entgeltliche und bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten, darunter gewerbliche Tätigkeiten und der Eintritt in Unternehmensorgane, sind nach dem BBG genehmigungspflichtig. Unterliegt damit die aktive Tätigkeit eines Beamten in gewerblich tätigen Unternehmen in aller Regel der Genehmigungspflicht, kann das Ergebnis zweifelhaft sein, wenn der Beamte an einem solchen Unternehmen nur finanziell beteiligt ist, sich aber nicht aktiv am Geschäftsbetrieb beteiligt. Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine solche – rein passive – Beteiligung eines Beamten an einem gewerblich tätigen Unternehmen nach den Bestimmungen des BBG eine genehmigungs- oder zumindest anzeigepflichtige Nebentätigkeit darstellen kann.