Nachdem sich das Disziplinarrecht mit Ende der BDO vom Strafrecht entfernt und dem Verwaltungsrecht zugewendet hatte, geht die Rechtsprechung des BVerwG zur Bemessung der Disziplinarmaßnahmen die letzten Jahre wieder in die entgegengesetzte Richtung. Zuerst bei außerdienstlichen und dann auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen wird verstärkt auf das Strafmaß abgestellt, um den Rahmen der Disziplinarmaßnahme zu bemessen. Diese Entwicklung führt zwar zu mehr Rechtssicherheit, ist jedoch mit Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafrecht und Disziplinarrecht nicht unproblematisch. Im vorliegenden Artikel sollen diese Probleme aufgezeigt und eine dem Schutzzweck des Disziplinarrechts stärker entsprechende Lösung vorgeschlagen werden.