Mit dem Beitrag wird eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf den Regelungsgehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und seine Ausnahmemöglichkeiten vorgenommen.
Darüber hinaus wird ausgelotet, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung von Beamten mit Aufgaben, die nicht vom Funktionsvorbehalt erfasst sind,
verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass der Norm keine Beschränkung des Funktionsvorbehalts auf die Eingriffsverwaltung zu entnehmen ist. Herausgearbeitet wird ferner, dass das Bundesverfassungsgericht den Eindruck vermittelt, in den von der Vorschrift eröffneten
Ausnahmemöglichkeiten eine Option zu sehen, den verfassungsrechtlich garantierten Mindesteinsatzbereich des Berufsbeamtentums auf einen Kernbereich
von hoheitlichen Tätigkeiten zu beschränken. Im Gegensatz zu der herrschenden Meinung kommt der Beitrag darüber hinaus zu dem Ergebnis,
dass eine Ausdehnung des Einsatzfeldes der Beamten über die vom Funktionsvorbehalt erfassten Aufgaben hinaus nicht beliebig erfolgen darf,
sondern der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.