Das „Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten“ reagiert auf Forderungen der Rechtsprechung nach hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen, das äußere Auftreten der Beamtinnen und Beamten zu reglementieren. Unter dem Schirm der auf den ersten Blick eher peripheren Fragen von Körperschmuck und Tätowierungen wurden jedoch – von der politischen Öffentlichkeit kaum beachtet – zugleich Ermächtigungen in BBG und BeamtStG geschaffen, auch persönliche religiöse Symbolik der Beamtinnen und Beamten dienstlichen Restriktionen zu unterwerfen. Die Neuregelung sieht sich grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt, die sich allenfalls durch sehr restriktive Auslegung notdürftig beheben lassen.