Das Beamtenverhältnis der Professoren des Bundes ist in § 132 Abs. 1 BBG bei erstmaliger Berufung grundsätzlich als solches auf Zeit vorgesehen. Systematik, Zweck und Folgen dieser Regelung scheinen jedoch bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft hinreichend durchdrungen worden zu sein. Dies gilt ebenso für die nach § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit: Hier hat das VG Köln vor kurzem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die bisherige Praxis an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung als rechtswidrig verworfen. Der Beitrag möchte daher das Verständnis von § 132 Abs. 1 BBG vertiefen und die vielfältigen Einwirkungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG auf das Beamtenrecht aufzeigen.