Die Gründe für einen Beamten, einer Nebentätigkeit nachgehen zu wollen, sind mannigfaltig. Aufgrund des zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses, ergeben sich indes gewisse Besonderheiten. Aus den den Beamten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes treffenden Pflichten könnte sich ein Verbot, bestimmte Nebentätigkeiten auszuüben, ergeben. Nachdem der Fahrdienst Uber auch in Deutschland seit 2014 am Markt vertreten ist und sich das Unternehmen vorgenommen hat, das Taxi- bzw. Personenbeförderungsgeschäft zu revolutionieren, fiel es vor allem durch wiederkehrende gerichtliche Untersagungen seines Geschäftsmodells auf, welche sich medienwirksam verbreiteten. Uber wirbt damit, dass grundsätzlich jeder als Uber-Fahrer tätig sein kann. Für Polizeibeamte mag dabei wohl die ideale Vereinbarkeit mit dem Schichtdienstmodell ansprechend sein, sodass sich die Frage stellt, ob eine solche Nebentätigkeit als Polizeibeamter ausgeübt werden kann, oder sich Möglichkeiten für eine (pauschale) Untersagung ergeben.