Am 7.7.2021 ist das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 28.6.2021 (BGBl. I S. 2250) in Kraft getreten. Art. 1 dieses Gesetzes ergänzt unter anderem § 7 Abs. 1 BBG und fügt § 61 BBG einen neuen Absatz 2 an. Art. 2 nimmt sachlich vergleichbare Änderungen der §§ 7, 34 BeamtStG vor. Art. 13 ändert die §§ 4, 37 SG. Gemeinsam ist allen neu erlassenen Bestimmungen, dem Dienstherrn gesetzlich begründete Befugnisse einzuräumen, die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten des äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten zu beschränken, insbesondere das Tragen von Tätowierungen oder vergleichbarer unveränderlichen sichtbarer Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes unterbinden zu können und die Ablehnung von Einstellungsbewerbungen für Personen vorzuschreiben, die keine Gewähr bieten, die Pflichten zur Gestaltung ihres individuellen Erscheinungsbildes zu erfüllen. Daneben eröffnet das vom Bund verantwortete Beamtenrecht die Möglichkeit, gegen das Tragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes vorzugehen. Die Zulässigkeit der Neuregelungen und deren sachliche Reichweite soll nachfolgend ein wenig ausgeleuchtet werden.