Die charakterliche Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG – eine besondere Herausforderung in Sicherheitsberufen

Prof. Dr. Sabrina Schönrock

Beamtinnen und Beamte in Sicherheitsberufen versehen ein besonders sensibles staatliches Amt. Insbesondere Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte repräsentieren den Staat als Inhaber des Monopols der physischen Gewaltanwendung, denen das Gesetz erhebliche Zwangsbefugnisse gegen Bürgerinnen und Bürger zugesteht, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf die Unparteilichkeit, Seriosität und die Dienst- und Sachbezogenheit der handelnden Beamtinnen und Beamten verlassen können. Dieser Gedanke bestimmt die Eignungsprognose des Dienstherrn im Hinblick auf die charakterliche Eignung. Neben den Grundrechtspositionen der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Funktionsfähigkeit des Staates zu gewährleisten. Daraus ergibt sich eine Einschränkung für die Amtsinhaberinnen und -inhaber: Sie haben „nicht die Freiheit, sich im Amt beliebig verhalten zu können“. .