Entscheidungen über vorzeitige Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit erfolgen von Gesetzes wegen grundsätzlich auf der Grundlage amtsärztlicher Stellungnahmen. Insoweit hält das Landesrecht NRW differenzierte gesetzliche Vorgaben bereit, die dem unionsrechtlich und verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Patientendaten der zu untersuchenden und untersuchten Beamten dienen. In der täglichen Praxis scheint dieser eigentlich eindeutige und klare gesetzliche Rahmen allerdings nicht unbedingt geläufig zu sein, denn es fällt auf, dass die gesetzlichen Vorgaben häufig zumindest nicht hinreichend beachtet werden. Dies gilt sogar für die Rechtsprechung des für die Landesbeamten NRW zuständigen 6. Senats des OVG NRW.