Personalräte haben aufgrund des BPersVG und der im Grundsatz vergleichbaren Landespersonalvertretungsgesetze die Kompetenz, am Erlass von Entscheidungen des Dienstherrn gegenüber einzelnen oder auch einer Mehrzahl von Beamtinnen und Beamten beteiligt zu werden und einen mehr oder weniger großen Einfluss auf derartige Entscheidungen auszuüben. In deutlich abgeschwächter Form gilt das für die Kompetenz von Schwerbehindertenvertretungen, soweit Schwerbehinderte i. S. d. § 2 Abs. 2, 3 SGB IX betroffen sind. Seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts steht auch Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten die Kompetenz zu, am Erlass solcher Entscheidungen beteiligt zu sein. Der nachfolgende Beitrag will die rechtliche Wirkungsweise der verschiedenen Beteiligungskompetenzen etwas erhellen, da es sich immer noch um eine in ihren Grundsätzen wenig geklärte Fragestellung handelt.