Probezeit und Leistungslaufbahn

Dr. Maximilian Baßlsperger

Die Bewährung in einer vom jeweiligen Gesetzgeber bestimmten Zeitspanne ist die nach § 10 BeamtStG für die Länder bundeseinheitlich vorgegebene Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). In Bayern wurde eine sog. „Leistungslaufbahn“ eingeführt. Die Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) zur Probezeit weisen zum Bundesrecht und zum Laufbahnrecht anderer Länder deutliche Unterschiede auf.