Mit Gesetzesentwurf vom 25. September 2020 hat die alte Bundesregierung eine Novellierung des zentralen soldatenrechtlichen Entlassungstatbestandes (§ 55 Abs. 5 SG) auf den Weg gebracht. Dabei ist die Verdoppelung des tatbestandlich-zeitlichen Anwendungsbereiches von vier auf acht Jahre beabsichtigt. Um sich der immer lauter werdenden Kritik aus Presse und Öffentlichkeit erwehren zu können, soll die Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen vermeintlich immer mehr ungewollte Soldaten nunmehr Abhilfe verschaffen. Auch die neue Regierungskoalition hat sich zum Ziel gesetzt, das Dienstrecht anzupassen, um Soldaten umgehend aus dem Dienst entlassen zu können. Ob der Entwurf verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Vorgaben entspricht und inwieweit er überhaupt geeignet ist, tatsächlich das selbstgesetzte Ziel, die schnellere Entlassung von Soldaten, zu erreichen, wird im vorliegenden Aufsatz untersucht.