Die Amtsbezeichnung: Drittes Geschlecht und weitere Fragen

Dr. Maximilian Baßlsperger

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach dem BVerfG auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Hierin besteht jedoch nur eines von mehreren Problemen im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung.