Kommunale Wahlbeamte sind Ausnahmen vom Regeltypus der nach Art 33 Abs. 2 GG berufenen Lebenszeitbeamten. Am Beispiel eines vom VG Köln nicht rechtskräftig entschiedenen Falles wird die Frage der Haftungsbegrenzung bei existenzvernichtenden Schadensersatzforderungen diskutiert.