Öffentlich weitgehend unbeachtet, hatte das Bundesverfassungsgericht schon im Februar 2012 zur W-Besoldung bei Professorinnen und Professoren festgestellt, dass zur Sicherstellung einer jeweils amtsangemessenen Alimentation jedem Besoldungsgesetzgeber ausdrückliche prozedurale Pflichten auferlegt sind. Mindestmaß und Ausgestaltung der Besoldung müssen kontinuierlich beobachtet, überprüft und regelmäßig nachgebessert werden. Anpassungen sind nach Notwendigkeit, Inhalt und Umfang zu begründen; ggfls. müssen strukturelle Neuausrichtungen, Systemwechsel oder Systemerweiterungen vorgenommen werden. Diese Vorgaben haben die Besoldungsgesetzeber vielfach missachtet. So musste das Gericht erneut Verfassungswidrigkeit von Besoldungsgesetzen feststellen. Nachfolgend werden die Entwicklungen eingeordnet und die aktuellen Reaktionen der Besoldungsgesetzgeber aufgezeigt.