Die Angriffe auf Beamte, die als Polizisten, Feuerwehrleute, Justizvollzugsbeamte, Ordnungsamtskräfte oder als Sachbearbeiter in Job-Centern ihren Dienst leisten, nehmen in einem Besorgnis erregenden Ausmaß zu. Dies gilt nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht. Immer öfter kommt es sogar zum Einsatz von Waffen gegen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, wenn sie ihrer Pflicht zur Umsetzung gesetzlicher Vorschriften und Regeln nachkommen oder schlicht nur Bürgern Hilfe leisten. Umso wichtiger – neben Maßnahmen zur Reduktion der Gefahren, Sensibilisierung der Gesellschaft und verschärften Sanktionen gegen Angreifer – ist die dienstunfallrechtliche Absicherung der Opfer. Der Beitrag betrachtet deshalb die zentralen dienstunfallrechtlichen Prüfaspekte bei den §§ 37 Abs. 2, 31 Abs. 4 BeamtVG und den vergleichbaren Ländervorschriften, wenn Beamte im Dienst oder außerhalb des Dienstes körperliche und seelische Schäden durch zielgerichtete Angriffe erleiden. Außerdem wird der Regress des Dienstherrn gegen Schädiger besonders thematisiert.