Beamtinnen und Beamte haben sich nach § 34 S. 1 BeamtStG mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Der heutzutage verwendete Begriff des „lebenslangen Lernens“ gilt folglich auch für sie. Die finanzielle Unterstützung der (Qualifizierungs-) Fortbildung durch den Dienstherrn geht regelmäßig mit einer Verpflichtung einher, sich für einen bestimmten festgelegten Zeitraum nach Beendigung der Fortbildung an diesen zu binden. Dieser Aufsatz betrachtet aus juristischer Sicht Rückzahlungsverpflichtungen, die zwischen Beamten und Dienstherrn zwecks Fortbildung abgeschlossen werden, exemplarisch dargestellt an einer Qualifizierungsfortbildung zum höheren Dienst durch ein berufsbegleitendes Masterstudium. Es werden die Grenzen von Rückzahlungsverpflichtungen aufgezeigt und eine exemplarische Anpassung der LVO NRW vorgeschlagen.