Im Dienstrecht einiger, längst nicht aller Bundesländer findet sich der Rechtsbegriff der „Einheitslaufbahn“. Er scheint eine besondere, von allgemeinen Grundsätzen abweichende Gestaltung des Laufbahnrechts der Polizei zu legitimieren. An einer gesetzlichen Konkretisierung der Begrifflichkeit, geschweige denn einer Legaldefinition fehlt es. Der Beitrag versucht eine Begriffsklärung und geht der Frage nach, welche Rechtswirkungen die „Einheitslaufbahn“ tatsächlich entfaltet.