Der Widerspruch gegen beamtenrechtliche Maßnahmen ohne Verwaltungsaktsqualität ist nicht fristgebunden. Dieser Merksatz erleichtert die Zulässigkeitsprüfung eines Beamtenrechts widerspruchs und wird nahezu formelhaft verwendet. Jedoch lohnt eine nähere Beschäftigung mit der Thematik. Der Beitrag spürt den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurzelnden Ursprüngen des Merksatzes nach und hinter fragt diesen im größeren Zusammenhang der beamtenrechtlichen Verweisungsnormen. Darauf aufbauend wird die Frage erörtert, ob sich die Zweiteilung in fristgebundene und nicht fristgebundene Widersprüche in Beamtensachen weiterhin als > konsistent erweist.