Öffentliche Arbeitgeber haben nach § 165 S. 3 SGB IX die Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dies gilt selbst dann, wenn es neben diesen Bewerbern nach den Bewerbungsunterlagen deutlich besser qualifizierte Bewerber gibt. Nach § 165 S. 4 SGB IX und ständiger Rechtsprechung reicht es zum Entstehen der Pflicht schon aus, wenn der Bewerber nicht offensichtlich ungeeignet ist. Wird die Einladungspflicht verletzt, kann der nicht eingeladene schwerbehinderte Bewerber Entschädigungszahlungen nach dem AGG verlangen. Die gesetzliche Norm steht in gewissem Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG. Der Beitrag hinterfragt deshalb für bestimmte Fallgestaltungen kritisch den gesetzgeberischen Ansatz. Gleichzeitig wird die aktuelle Rechtsprechung zu § 165 S. 3 SGB IX und damit in Verbindung stehenden Ansprüchen dargestellt.