Merkwürdigerweise hat das BVerwG in letzter Zeit grundlegende Neuerungen in der Rechtsprechung zum Beamtenrecht zuerst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelt; aufgrund der erst- und letztinstanzlichen Sonderzuständigkeit des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sind dies Streitigkeiten aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes. Hier kann das BVerwG ausnahmsweise demonstrieren, wie es sich die rechtliche Handhabung beispielsweise in Konkurrentenstreitigkeiten vorstellt, die normalerweise gar nicht erst dorthin gelangen. Eine derartige Doktrin ist seit 2 VR 1.13 und 2 VR 1.14 die Vorstellung, Auswahlentscheidungen dürften grundsätzlich nur aufgrund einer Bewährung im Statusamt ohne Rücksicht auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens getroffen werden. Diese Position muss jedoch, weil unbegründet und kontraproduktiv, nachdrücklich hinterfragt werden.