Der Streit um Professuren im Anstellungsverhältnis an staatlichen Hochschulen geht auf den Erlass des Hochschulrahmengesetzes (HRG) im Jahre 1976 zurück. In dessen § 46 war diese Möglichkeit zum ersten Mal vorgesehen. Seitdem hat sich ein Streit darüber entzündet, ob dies in einfach- und vor allem auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht den Regel- oder nur den Ausnahmefall darstellen darf. Die zunächst sachlich-juristisch geführte Auseinandersetzung kulminierte vor dem Hintergrund der in den Neunzigern öffentlich geführten Debatte über bdquo;faule“ und „teure“ Beamte bzw. der Kritik am Beamtenverhältnis allgemein. Nachdem die Bundesregierung das Personalstatut der Professuren im Rahmen der Hochschuldienstrechtsform Anfang der Nuller aufgegriffen, aber letztlich beschlossen hatte, am Status Quo nichts zu ändern, beruhigte sich die Diskussion vorübergehend, bis das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Professorenbesoldung aus dem Jahre 2012 in einem knappen Obiter Dictum die Professur im Anstellungsverhältnis auch verfassungsrechtlich für salonfähig erklärte. Dies hat zwar die Debatte nicht neu befeuert, aber dazu geführt, dass einige Hochschulen auf Bundesebene bzw. deren Fachbereiche still dazu übergegangen sind, das Angestelltenverhältnis zum Regelfall zu erklären. Zugleich hat sich auf Landesebene die bedauerliche Praxis breitgemacht, dort wo das Landesrecht es zulässt, Professuren im Anstellungsverhältnis mit normalem Arbeitsvertrag, d. h. ohne besondere Absicherungen der Wissenschaftsfreiheit oder Anpassung der Vergütung an die Nettobesoldung einzurichten. Hierdurch ist in den betroffenen Korporationen eine Zwei-Klassen-Gesellschaft entstanden. Der Verfasser nimmt dies zum Anlass, eine Bilanz zu ziehen.