Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll den bis dato lückenhaften und unzureichenden Schutz von hinweisgebenden Personen („Whistleblowern“) auf wirksame und nachhaltige Weise ausbauen. Helfen soll dabei insbesondere die sog. interne Meldestelle als institutionelles Kernstück des HinSchG. Hierzu verleiht das Gesetz der internen Meldestelle im Rahmen des internen Meldeverfahrens weitgehende Untersuchungsbefugnisse. Da die interne Meldestelle jedoch über keinerlei Weisungsbefugnisse verfügt, dürften beim internen Meldeverfahren regelmäßig Schwierigkeiten auftreten, die sich insbesondere angesichts von beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten erheblich vergrößern.