Ein wesentliches Strukturprinzip des Beamtenrechts stellt das Leistungsprinzip dar. Mit Art. 33 Abs. 2 GG wird das Recht eines jeden Bewerbers gewährleistet, (allein) nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu haben (Leistungsprinzip). Der Eignungsbegriff wird dabei als Oberbegriff verstanden, der die anderen Kriterien umschließt. In diesem Beitrag wird daher dieses zentrale Kriterium näher betrachtet und die daraus resultierenden Ausprägungen von Eignungsmängeln werden unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung herausgearbeitet.