In einem von der Öffentlichkeit mit lebhaftem Interesse wahrgenommenen Beschluss entschied das BVerwG, dass die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG von einer verheirateten/verpartnerten und als solcher identifizierbaren Bataillonskommandeurin verlange, dass sie bei der Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke bei der äußeren Gestaltung und Formulierung von Internetauftritten auf Integritätserwartungen Rücksicht nimmt. Die Würdigung der Argumentation des Gerichts unter Darlegung eines alternativen Lösungsansatzes bildet den Gegenstand der vorliegenden Abhandlung.