Im Jahr 2018 hat Hamburg als erstes Land die kostenintensive, sogenannte Pauschale Beihilfe (PB) für Beamtinnen und Beamte eingeführt. Fünf Länder sind bisher gefolgt. Dabei handelt es sich um eine, die üblichen direkten Beihilfeleistungen im Krankheitsfall ersetzende, pauschale Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die mit dem Arbeitgeberbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Damit wird die Möglichkeit verbessert, sich zu Beginn der Beamtenlaufbahn in der GKV zu versichern. Das ist auch die politische Intention der PB. Nun steht die Einführung der PB auch in Baden-Württemberg an. Dabei wurde medial begleitet wieder die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der PB aufgeworfen. Dieser Frage widmet sich der Beitrag und kommt basierend auf der Auswertung der Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 5 GG zu dem Ergebnis, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.