Das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis des Bediensteten zu einem bestimmten Dienstherrn besteht. Die Bestimmungen, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts fähig und berechtigt sind, Dienstherr zu sein, sind im Beamtensta-tusgesetz und im Bundesbeamtengesetz sehr kurz gehalten. Wesentliche Voraussetzungen und Folgerungen ergeben sich aus der historischen Entwicklung und aus der näheren Auslegung der Vorschriften. Diesem Themenkreis widmet sich der nachfolgende Beitrag.