Die Untersuchung will die Frage klären, ob die zuletzt durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.2.2002 (ProfBesReformG; BGBl. I vom 16.02.2002, S. 686 ff.) fortgeschriebene, und in allen Bundesländern weiterhin praktizierte Scheidung der Hochschulprofessuren in die beiden Ämter W 2 und W 3 dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Abstandsgebot entspricht oder ob diese im Gegenteil verfassungswidrig ist, weil sie einen Abstand voraussetzt, den die Wirklichkeit nicht hergibt. Hierzu soll zunächst die Historie der Ämterteilung dargestellt werden, gefolgt von einer Darstellung des Status Quo der Zuordnung der Ämter an den beiden Hochschultypen der wissenschaftlichen Hochschulen (im Folgenden: „Universitäten“) und der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (im Folgenden: „Fachhochschulen“). Der nächste Abschnitt gilt der Erläuterung des (negativen) Abstandsgebots als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG und seiner Bezüge zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Schlussteil erfolgt eine verfassungsrechtliche Analyse der Zuordnungspraxis bezüglich der Universitäts- sowie der Fachhochschulprofessuren im Lichte des Abstandsgebots.