Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat ist für unsere Demokratie essentiell. Daher muss die Frage aufgeworfen werden, welchen Beitrag das öffentliche Dienstrecht dazu leisten kann, um dieses Vertrauen nicht leichtfertig zu verspielen. Schließlich muss die Öffentlichkeit im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des darin verankerten Leistungsprinzips darauf vertrauen können, dass allein die Besten unter den Beschäftigten im öffentlichen Dienst (hohe) Ämter bekleiden. Was dem Prinzip der Bestenauslese und dem Vertrauen der Öffentlichkeit zuwiderläuft sind rechtliche Strukturen, die den Eindruck der Ämterpatronage infolge intransparenter Stellenbesetzungsverfahren und Auswahlentscheidungen ermöglichen oder diese zumindest begünstigen. Die Länder unterscheiden sich mit Blick auf ihre dienstrechtlichen Regelungen deutlich, wobei in Nordrhein-Westfalen (NRW) wohl das größte Verbesserungspotential ausgemacht werden kann.