Prof. Dr. Klaus Krebs und Prof. Dr. Andreas Nitschke
Ernennungen von Beamten, die durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurden, sind zwingend zurückzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Jene strikten und aus nahmslosen Gesetzesvorgaben gehören bereits seit Anfang der 1950er-Jahre zum Standardrepertoire des Beamtenrechts in Bund und Ländern. So selbstverständlich daher Verwaltung und Rechtsprechung mit diesem Rechtsinstitut seit Jahrzehnten operieren, so zweifelhaft erscheint dessen Starrheit unter Verfassungsgesichtspunkten. Ob diese Vorschriften, die im Gegensatz zur Ernennungsrücknahme bei arglistiger Täuschung im Soldatenrecht (§ 46 Abs. 2 S. 2 SG) keine Härtefallklausel enthalten, gleichwohl verfassungsgemäß sind, untersucht vorliegender Beitrag.