Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beamtenverhältnis stützt sich derzeit maßgeblich auf Regelungen, wie sie für den Bereich des Bundes in § 26 BDSG und § 106 BBG enthalten sind. Einige Länder haben vergleichbare Regelungen erlassen, andere gehen mehr oder weniger eigene Wege. Der Fortbestand dieser Bestimmungen bzw. ihre Eignung zur Rechtfertigung einer Verarbeitung im Beamtenverhältnis anfallender personenbezogener Daten ist aufgrund des Urteils des EuGH in der Rs. C34/21 vom 30.3.2023 fraglich geworden. Nachfolgend sollen die Auswirkungen dieses Urteils vorgestellt werden.