Unverändert umstritten ist die Frage, ob bestimmte Hoheitsträger bei Amtshandlungen gesetzlich auch dann zur Risikoübernahme verpflichtet sind, wenn sie sich erkennbar einer Selbstgefährdung von Leib und Leben aussetzen. Die Gesetzeslage ist wenig konsistent mit der Folge, dass Kommentierung und Literatur widersprüchlich sind und Lösungen ausbleiben. Handelte es sich bei dieser Grundsatzfrage ursprünglich um eine eher akademische Frage, bedarf sie im Zeitalter der Verschärfung der Sicherheitslage durch terroristische Anschläge bisher nicht gekannter Dimensionen und zunehmender Gewaltbereitschaft gegen Hoheitspersonen einer Neubewertung.