Unstreitig ist, dass Anwärter nicht zur vollständigen Rückzahlung ihrer Anwärterbezüge verpflichtet werden können, wenn sie nach Ablegung des Examens nicht der üblichen Auflage folgend fünf Jahre in den Diensten ihres Dienstherrn verblieben sind, denn der Zweck der Anwärtervergütung besteht zunächst einmal darin, den Lebensunterhalt zu sichern und zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung würde den Anwärter unzumutbar belasten und in seinem Recht, jederzeit um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten zu dürfen, und in seinem Grundrecht der freien Berufswahl unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken. Die Frage ist allerdings, nach welchem Maßstab der Betrag der Höhe nach bestimmt wird, der nicht Gegenstand einer Rückforderung sein kann.